In Kindergarten und Kindertagesstätte tauchen für Eltern und Betreuer regelmäßig Fragen hinsichtlich des Umgangs mit personenbezogenen Daten der dort betreuten Kinder auf. Dieser Artikel soll einen Überblick über die relevanten Problemfelder und deren datenschutzrechtliche Bewertung geben.
Persönlichkeitsrechte des Kindes
Kinder sind Träger eigener Rechte und haben gem. Art. 16 UN-Kinderrechtskonvention Anspruch auf Schutz ihrer Privatsphäre und aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Im Rahmen der Betreuung der Kinder in Kindergarten und Kindertagesstätte steht datenschutzrechtlich die Beachtung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung im Fokus. Die daraus resultierenden Rechte des Kindes werden zunächst treuhänderisch durch dessen Erziehungsberechtigte wahrgenommen. Das bedeutet Eltern dürfen stellvertretend für ihr Kind unter Beachtung des Kindeswohls für das Kind Einverständniserklärungen abgeben und Entscheidungen über die Verwendung von dessen personenbezogenen Daten treffen. Außerdem können sie gegen Datenschutzverstöße vorgehen.
Rechtsvorschriften für den Datenschutz in der Kindertagesstätte
Zur Bestimmung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Rechtsvorschriften, ist zunächst zwischen kirchlichen und öffentlichen Einrichtungen zu unterscheiden.
- Für kirchliche Einrichtungen sind das DSG-EKD (Evangelische Kirchen) und das KDO (Katholische Kirchen) maßgeblich.
- Bei öffentlichen Einrichtungen, auf die sich dieser Artikel beschränkt, sind u.a. die Vorschriften des SGB X anwendbar. Außerdem ist das Kunsturhebergesetz (KUG) zu beachten.
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten
Nach § 67 a SGB X ist das Erheben von Sozialdaten zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle erforderlich ist. Für die Verarbeitung und Nutzung der Daten gilt das zusätzliche Erfordernis, dass die Daten nur für die Zwecke verarbeitet oder genutzt werden dürfen, für die sie erhoben worden sind.
§ 67 Abs. 1 SGB X definiert Sozialdaten als Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener) wie z.B. Name, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht, Religionszugehörigkeit, Nationalität und Gesundheit. Darunter fallen in einer Einrichtung also alle personenbezogenen Angaben des Kindes, die dort im Zusammenhang mit dessen Erziehung erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.
Video- und Bildaufnahmen
Oft werden im Rahmen spezieller Aktivitäten oder von Kinderfesten von Erziehern Fotos und Videoaufnahmen der Kinder für die anschließende öffentliche Wahrnehmung erstellt. Aufnahmen der Kinder für solche Zwecke werden aber in der Regel nicht für die Erfüllung der Erziehungsaufgabe durch die Erzieher erforderlich sein. Sollte dies im Einzelfall anders zu bewerten sein, muss bekannt gemacht werden, für welche konkrete Erziehungsaufgabe die Aufnahmen notwendig sind. Andernfalls muss eine Einwilligung der Eltern eingeholt werden.
Entwicklungsdokumentation
Zu Dokumentation des Einwicklungsfortschritts, sowie des Verhaltens des Kindes in der Kindertagesstätte machen Erzieher in der Regel schriftliche Aufzeichnungen, um den individuellen Förderungsbedarf des Kindes feststellen zu können.Eine solche Entwicklungsdokumentation ist meist vom Bildungs-und Förderungsauftrag der Einrichtungen umfasst (siehe z.B. Art 11 BayKiBiG, §2 KiTaG RheinlandPfalz).
Allerdings darf der Inhalt dieser Entwicklungsdokumentationen nur den Erziehern und den Eltern des Kindes bekannt sein. Eine Kenntnisnahme von Dritten ist nur mit Einwilligung der Eltern zulässig.
Kooperation mit der Schule
Sollen zum Austausch von Informationen mit der Grundschule Unterlagen ausgetauscht werden, oder Einblicke in Daten des Kindes gewährt werden, muss dies in der Regel mit den Eltern abgestimmt werden. Die schriftliche Einwilligung der Eltern ist einzuholen, da im Zweifel ein erzieherischer Grund für einen solchen Austausch nicht ersichtlich ist.
Strafen und Sanktionen eines Verstoßes
Mitarbeiter in Einrichtungen, die einer der in § 203 Abs. 1 StGB genannten Berufsgruppen angehören, unterliegen der strafrechtlichen Schweigepflicht. Solche Berufsgruppen sind Berufspsychologen, Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater etc.
Erzieherinnen oder Heilpädagoginnen unterfallen dagegen keiner in § 203 Abs. 1 StGB genannten Berufsgruppe und können sich somit nicht nach § 203 StGB strafbar machen. Zu beachten ist aber, dass die Verletzung von Datenschutzbestimmungen nach dem SGB eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die nach § 85 Abs. 2 S. 1 SGB X mit Geldbuße bis zu 250.000 EUR bedroht ist.
Fazit
Die Erhebung, Speicherung und Nutzung personenbezogener Daten der Kinder ist in Kindertagesstätten nicht grundsätzlich verboten und oft sogar zur Erfüllung des Erziehungsauftrags notwendig. Daraus ergibt sich aber kein Freibrief für Kindergarten und Kindertagesstätte Daten der Kinder nach eigenem Gutdünken zu verwenden. Vielmehr muss im Einzelfall abgewogen werden, ob eine Einwilligung der Eltern eingeholt werden muss.
Quelle: https://www.datenschutzbeauftragter-info.de/datenschutz-in-kindergarten-und-kindertagesstaette/