Wie wir schon mehrfach berichtet haben, ist die Veröffentlichung von Foto- und Videoaufnahmen grundsätzlich nur mit Einwilligung der abgebildeten Person möglich. Von diesem allgemeinen Grundsatz kennt das Gesetz allerdings einige Ausnahmen. Diese Ausnahmen betreffen vorrangig die Presse, können mitunter aber auch für andere Unternehmen interessant sein.
Grundsätzlich ist eine Einwilligung nötig
Die rechtliche Zulässigkeit der Veröffentlichung und Verbreitung von Foto- und Videoaufnahmen von Personen richtet sich nach den §§ 22 und 23 des Kunsturhebergesetzes (KUG). Grundlage dieser Regelungen ist das sog. „Recht am eigenen Bild“, das als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts direkt aus dem Grundgesetz abgeleitet wird. Es schützt das Recht von Personen, selbst darüber zu entscheiden zu dürfen, ob Aufnahmen von ihnen veröffentlicht werden oder nicht.
Dementsprechend bedarf nach der Grundregel des § 22 S. 1 KUG jede Veröffentlichung von Bildnissen einer Person prinzipiell der Einwilligung des Abgebildeten.
Ausnahmen vom Einwilligungserfordernis
§ 23 Abs. 1 KUG sieht jedoch einige Ausnahmen vor, in denen die Veröffentlichung von Aufnahmen auch ohne Einwilligung der abgebildeten Person(en) zulässig ist. Das ist der Fall bei:
- Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte,
- Bildern, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen,
- Bildern von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben und
- Bildnissen, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
Gleichzeitig ist aber § 23 Abs. 2 KUG zu beachten, wonach dennoch eine Einwilligung einzuholen ist, wenn die Veröffentlichung im Einzelfall berechtigte Interessen des bzw. der Abgebildeten verletzt.
Von diesen Regelungen sind insbesondere die Nr. 1 bis 3 relevant und sollen hier näher dargestellt werden.
1. Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte
Diese Regelung ist die für die Presse wichtigste Ausnahme. „Zeitgeschichte“ ist weit zu verstehen und meint alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse. Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen sog. absoluten und relativen Personen der Zeitgeschichte, die ohne Einwilligung abgebildet werden dürfen:
- Absolute Personen der Zeitgeschichte sind solche, die aufgrund ihrer besonderen Stellung ständiger Teil der Zeitgeschichte und für die Allgemeinheit ständig von Interesse sind. Das sind alle allgemein bekannten Personen, wie z.B. Politiker, Wissenschaftler oder Schauspieler.
- Relative Personen der Zeitgeschichte sind dagegen solche, die nur vorübergehend und aufgrund bestimmter Umstände das Interesse der Öffentlichkeit auf sich ziehen. Anders als über die absoluten Personen der Zeitgeschichte darf über diese Personen nur in dem konkreten Zusammenhang frei berichtet werden, nicht aber aus anderem Anlass.
§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ermöglicht daher die freie Bildberichterstattung über Vorgänge von allgemeinem Interesse. Die Regelung kann aber auch für andere Unternehmen interessant sein, wenn beispielsweise eine bekannte Persönlichkeit auf einer Betriebsfeier auftritt und fotografiert werden soll.
2. Personen als Beiwerk
Ein Beispiel für ein Bild auf denen die Personen „nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit “ erscheinen, wäre ein Foto des Betriebsgebäudes, auf dem am Rande einige Mitarbeiter zu erkennen sind. Dieses Foto könnte das Unternehmen ohne Einwilligung der Mitarbeiter veröffentlichen .
Voraussetzung hierfür ist aber, dass das Hauptmotiv der Aufnahme allein die Umgebung, d.h. die Landschaft bzw. Örtlichkeit ist und nicht die Darstellung der Personen. Die Personen müssen der Umgebung eindeutig untergeordnet sein. Sobald eine Person aus der Anonymität herausgelöst ist und in den Vordergrund tritt, muss ihre Einwilligung eingeholt werden.
3. Bilder von Versammlungen
Die freie Darstellung von Versammlungen gilt für alle Ansammlungen von Menschen, solange sie den kollektiven Willen haben, etwas gemeinsam zu tun. Umfasst sind demnach nicht nur Demonstrationen, sondern z.B. auch Kongresse oder Vereinsveranstaltungen.
Die Veranstaltung muss allerdings in der Öffentlichkeit stattfinden. Rein private Veranstaltungen sind nicht erfasst.
Voraussetzung ist, dass die Versammlung als solche Gegenstand der Abbildung ist und nicht die teilnehmenden Personen. Entsprechend § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG muss das Gesamtgeschehen im Vordergrund stehen und die Personen müssen diesem eindeutig untergeordnet sein. Die Abbildungen einzelner Personen fällt allgemein nicht unter diese Ausnahme.
Aber: Interessensabwägung
Auch wenn eine der genannten Ausnahmen zuzutreffen scheint, muss stets geprüft werden, ob die Veröffentlichung nicht im Einzelfall berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt, § 23 Abs. 2 KUG. Es ist eine umfassende Interessensabwägung vorzunehmen und alle konkreten Umstände sind zu berücksichtigen.
Eine Einwilligung ist insbesondere einzuholen, wenn
- die Abbildung die Privat- oder Intimsphäre der abgebildeten Person berührt,
- die Abbildung ehrverletzenden oder rufschädigenden Charakter hat oder
- die Aufnahme zu Werbezwecken oder sonstigen kommerziellen Zwecken verwendet werden soll.
Da bei einem Verstoß gegen diese Grundsätze schwerwiegende Rechtsfolgen drohen, sollte in Zweifelsfällen immer (vorsorglich) eine Einwilligung der abgebildeten Person(en) eingeholt werden. Anderenfalls besser auf die Abbildung verzichten. In vergangenen Beiträgen haben wir bereits dargestellt, was Sie speziell bei Mitarbeitern, sowie Schul- oder Kindergartenkinder beachten müssen.
Quelle: https://www.datenschutzbeauftragter-info.de/fotos-und-videos-ohne-einwilligung-veroeffentlichen/