Immer mehr Arbeitgeber bieten ihren Mitarbeitenden die Möglichkeit, Fahrräder zu leasen.
Dafür wird häufig ein Rahmenvertrag mit einem Leasinganbieter geschlossen, und bei Annahme des Angebots durch die Mitarbeitenden erfolgt ein Einzelvertrag. In diesem Zusammenhang werden auch personenbezogene Daten der Mitarbeitenden an den Leasinganbieter übermittelt. Hier kann sich die Frage stellen, ob dies als Auftragsverarbeitung nach Art. 28 Datenschutz-Grundverordnung (DS GVO) zu bewerten ist. Nach Art. 4 Nr. 8 DS-GVO ist ein Auftragsverarbeiter, wer personenbezo gene Daten im Auftrag eines Verantwortlichen verarbeitet. Ein zentraler Punkt der Auftragsverarbeitung ist, dass der Auftragsverarbeiter die Daten ausschließlich auf Weisung des Verantwortlichen verarbeitet (Art. 29 DS-GVO). Zudem muss die Datenverarbeitung die Kerntätigkeit des Auftragsverarbeiters sein. Beim Fahrrad-Leasing ist die Haupttätigkeit des Leasinganbieters der Abschluss von Leasingverträgen und nicht die Verarbeitung personen bezogener Daten. Diese ist lediglich ein „Nebenbestandteil“ der Dienst leistung. Daher handelt es sich nicht um eine Auftragsverarbeitung im Sinne der DS-GVO, sondern um eine Übermittlung personenbezogener Daten, die zur Erfüllung des Leasingvertrags notwendig ist. Dies ist vergleichbar mit der Übermittlung von Beschäftigtendaten bei einer Hotelbuchung für eine Dienstreise – auch hier liegt keine Auftragsverar beitung vor. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Leasinganbieter ist daher kein Fall der Auftragsverarbeitung, und es ist kein Vertrag ge mäß Art. 28 Abs. 3 DS-GVO erforderlich.
Dafür wird häufig ein Rahmenvertrag mit einem Leasinganbieter geschlossen, und bei Annahme des Angebots durch die Mitarbeitenden erfolgt ein Einzelvertrag. In diesem Zusammenhang werden auch personenbezogene Daten der Mitarbeitenden an den Leasinganbieter übermittelt. Hier kann sich die Frage stellen, ob dies als Auftragsverarbeitung nach Art. 28 Datenschutz-Grundverordnung (DS GVO) zu bewerten ist. Nach Art. 4 Nr. 8 DS-GVO ist ein Auftragsverarbeiter, wer personenbezo gene Daten im Auftrag eines Verantwortlichen verarbeitet. Ein zentraler Punkt der Auftragsverarbeitung ist, dass der Auftragsverarbeiter die Daten ausschließlich auf Weisung des Verantwortlichen verarbeitet (Art. 29 DS-GVO). Zudem muss die Datenverarbeitung die Kerntätigkeit des Auftragsverarbeiters sein. Beim Fahrrad-Leasing ist die Haupttätigkeit des Leasinganbieters der Abschluss von Leasingverträgen und nicht die Verarbeitung personen bezogener Daten. Diese ist lediglich ein „Nebenbestandteil“ der Dienst leistung. Daher handelt es sich nicht um eine Auftragsverarbeitung im Sinne der DS-GVO, sondern um eine Übermittlung personenbezogener Daten, die zur Erfüllung des Leasingvertrags notwendig ist. Dies ist vergleichbar mit der Übermittlung von Beschäftigtendaten bei einer Hotelbuchung für eine Dienstreise – auch hier liegt keine Auftragsverar beitung vor. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Leasinganbieter ist daher kein Fall der Auftragsverarbeitung, und es ist kein Vertrag ge mäß Art. 28 Abs. 3 DS-GVO erforderlich.
Quelle: dataagenda.de/