Tenor
Der Vollzug des Bebauungsplans Nr. 982 – C. – der Stadt E. wird bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag des Antragstellers im Verfahren 10 D 134/05. NE ausgesetzt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
den Vollzug des Bebauungsplans Nr. 982 – C. – der Stadt E. bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag des Antragstellers im Verfahren 10 D 134/05.NE auszusetzen,
ist zulässig und begründet.
Der Antragsteller ist als Eigentümer des im Plangebiet gelegenen Grundstücks X.—straße 20 (Gemarkung C1. , Flur 25, Flurstücke 451, 202 und 654) antragsbefugt. Seinem Rechtsschutzinteresse steht nicht entgegen, dass er sich mit einem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen künftige Baugenehmigungen für den rückwärtigen Bereich des Nachbargrundstücks Q.—– straße 48/50 wenden und im Erfolgsfall ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen diese Vorhaben verlangen kann. Die einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO ist gegenüber dem vorläufigen Rechtsschutz nach §§ 80, 80a, 123 VwGO nicht subsidiär, vielmehr stehen beide Rechtsschutzformen gleichberechtigt nebeneinander. Normenkontrollverfahren und Nachbarklage bzw. die entsprechenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes haben ein unterschiedliches Rechtsschutzziel und hängen von unterschiedlichen Voraussetzungen ab. Die Nachbarklage richtet sich gegen die Baugenehmigung, ihr Erfolg hängt davon ab, dass die Baugenehmigung Rechte des Nachbarn verletzt. Der Normenkontrollantrag richtet sich gegen den normativen Beurteilungsmaßstab für Bauvorhaben – auch auf dem Nachbargrundstück – und hat schon dann Erfolg, wenn ein privater Belang des Antragstellers, der nicht den Rang eines Nachbarrechts erreichen muss, nicht hinreichend abgewogen worden ist.
Vgl. Nieders.OVG, Beschluss vom 30. August 2001 – 1 MN 2456/01 -, BRS 64 Nr. 62 und OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 1992 – 11a B 855/92.NE -, NVwZ- RR 1993, 126.
Der Antrag ist auch begründet.
Es bestehen allerdings Bedenken, ob der Erlass der einstweiligen Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile dringend geboten ist. Denn es ist nicht ohne weiteres ersichtlich, dass die durch den Bebauungsplan ermöglichte rückwärtige Bebauung der Nachbargrundstücke Q2.—–straße 48 bis 52 eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des Antragstellers konkret erwarten lässt. Aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans ist in diesem Bereich nur die Errichtung eines gering dimensionierten Gebäudes zulässig. Die höchstzulässige Traufhöhe ist auf lediglich 32,5 m ü.NN. (etwa 3,50 m über Geländeoberfläche) und die höchstzulässige Firsthöhe auf 38,5 m ü.NN. (etwa 9,50 m über Geländeoberfläche) festgesetzt. Die Grundflächenzahl beträgt nur 0,25, die Geschossflächenzahl 0,4 und die dem Antragsteller zugewandte Seite des Baufensters weist lediglich eine Breite von 12 m auf.
Dies bedarf letztlich jedoch keiner Entscheidung, weil der Bebauungsplan bei summarischer Prüfung offensichtlich unwirksam ist.
Unabhängig von einer möglichen Außervollzugsetzung wegen drohender schwerer Nachteile für den Antragsteller können Gesichtspunkte, die für die Unwirksamkeit des Bebauungsplans vorgebracht werden, nach der Rechtsprechung der mit Normenkontrollverfahren befassten Senate des beschließenden Gerichts dann eine einstweilige Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO rechtfertigen, wenn der Normenkontrollantrag auf Grund dieser Gesichtspunkte im Hauptsacheverfahren offensichtlich Erfolg haben wird.
Der Bebauungsplan verstößt gegen die Vorschriften des § 1 Abs. 1 und 3 BauGB.
Gem. § 1 Abs. 1 BauGB ist es Aufgabe der Bauleitplanung, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke im Gemeindegebiet nach Maßgabe des BauGB vorzubereiten und zu leiten. Die in diesen Bestimmungen vorausgesetzte Leitfunktion des Bebauungsplans verlangt, dass der jeweilige Planinhalt objektiv geeignet sein muss, dem Entwicklungs- und Ordnungsbild zu dienen.
Eine Bauleitplanung, die zur Ordnung der städtebaulichen Entwicklung nicht in Beziehung steht, verletzt § 1 Abs. 1 BauGB und kann schon aus diesem Grund keinen Bestand haben.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 – IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309 (312) = BRS 28 Nr. 4.
Der Ordnung der städtebaulichen Entwicklung dienen Bauleitpläne nur, wenn überhaupt hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für eine bestimmte Planung sprechen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 – IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 (305).
Entsprechendes folgt aus § 1 Abs. 3 und 5 BauGB. Bauleitpläne dürfen nur aufgestellt werden, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 BauGB). Sie bedürfen einer Rechtfertigung durch Belange des Allgemeinwohls, die auf eine sozialgerechte und vielfältigen öffentlichen und auch privaten Belangen Rechnung tragende Bodennutzung gerichtet sein müssen. Die „städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange“ müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen die Befugnisse eines Eigentümers einschränken. Hierin liegt vor allem die Bekräftigung des mit Art. 14 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich vorgegebenen Ansatzes, dass im Verhältnis zwischen der Bauleitplanung und den durch die betroffenen individuellen Positionen die von der Planung ausgehende Eigentumsbeschränkung rechtfertigungsbedürftig ist und keinesfalls gleichsam bis zum Beweis des Gegenteils ihre Rechtfertigung schon in sich trägt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974, a.a.O.; OVG NRW Urteile vom 22. März 1993 – 11a NE 64/89 -, NVwZ-RR 1994, 311, und vom 27. Februar 1996 – 11 A 3960/95 -, NVwZ-RR 1997, 602; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30. Januar 1995 – 5 S 862/94 -, NuR 1996, 36.
Auch wenn das Merkmal der Erforderlichkeit für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen eine wirksame Schranke der gemeindlichen Planungshoheit bietet, bleibt es doch als wesentlich erhalten, dass jede Bauleitplanung auf eine geordnete städtebauliche Entwicklung ausgerichtet zu sein und diese zu gewährleisten hat.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai1971 – IV C 76.68 -, BRS 24 Nr. 15, und vom 22. Januar 1993 – 8 C 46.91 -, BRS 55 Nr. 106, m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 27. Februar 1996, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30. Januar 1995, a.a.O.
Der Bebauungsplan Nr. 982 – C. – der Antragsgegnerin ist mit den aufgeführten städtebaulichen Grundsätzen nicht vereinbar. Er trägt nicht zur städtebaulichen Ordnung bei. Vielmehr werden durch die Planung städtebauliche Missstände hervorgerufen. Der Bebauungsplan setzt durchgehende Baufenster für die rückwärtigen Bereiche der Grundstücke Q1.—–straße 5 bis 35 und Q1.—–straße 36 bis 52 fest. In den vorderen Grundstücksbereichen befinden sich – mit Ausnahme des Grundstücks Q1.—–straße 21 – bereits durchgehend Wohngebäude. Für die damit erstmals ermöglichte Bebauung „in zweiter Reihe“ liegt kein den Anforderungen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung genügendes Erschließungskonzept vor. Zur Erschließung der zwischen 36 m und 52 m von der Straßenbegrenzungslinie entfernten Baufenster setzt der Bebauungsplan weder öffentliche Verkehrsflächen noch mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen fest. Ausweislich der Stellungnahmen der Verwaltung zu den Anregungen der Bürger und der Träger öffentlicher Belange, denen der Rat gefolgt ist, sollen die hinteren Baufenster jeweils über die „seitlichen Bauwiche“ erschlossen und das Zufahrtsrecht ggf. über eine Baulast gesichert werden. Dies stellt einen offensichtlichen planerischen Missgriff dar. Auf diese Weise wird eine Vielzahl so genannter Pfeifenkopfgrundstücke ermöglicht, die erhebliche städtebauliche Unruhe stiften würden. In den rückwärtigen Grundstücksbereichen lassen sich etwa 30 Vorhaben verwirklichen, die jeweils einzeln oder ggf. gemeinsam mit einem weiteren Vorhaben auf dem benachbarten Grundstück über eine zwischen 36 m und 52 m lange Zufahrt entlang den seitlichen Grundstücksgrenzen erschlossen werden müssten. Dadurch würden erhebliche Konflikte in die bislang gärtnerisch genutzten rückwärtigen Bereiche getragen.
Die kammartige Erschließung hat zugleich einen Mangel in der Abwägung zur Folge. Nach § 1 Abs. 6 BauGB a.F. (jetzt: § 1 Abs. 7 BauGB) sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung der Belange nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit der verschiedenen Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
Vgl. grundlegend dazu: BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 – IV C 50.71 -, BRS 28 Nr. 4.
Das Anlegen von Zufahrten zu den rückwärtigen Baufenstern hat zur Folge, dass die jeweils seitlich angrenzenden Grundstücke in eine Art Insellage geraten. Neben der vorgelagerten Q1.—–straße können an beiden Nachbargrenzen Zufahrten entstehen. Für die Grundstücke östlich der Q1.—–straße kommen noch Lärmimmissionen durch den Schienenverkehr auf der Gleisanlage der O1. Verkehrsbetriebe AG auf der rückwärtigen Seite hinzu. Das Interesse der Grundstückseigentümer, zumindest Teile des Gartens als Ruhebereich nutzen zu können, wird dadurch unverhältnismäßig hinter sonstige öffentliche oder private Belange zurückgesetzt.
Mängel in der Abwägung ergeben sich ferner daraus, dass etwaige planbedingte Immissionskonflikte nur unzureichend erfasst und gelöst werden. Der Bebauungsplan setzt östlich der Q1.—–straße in einem Abstand von lediglich 5 m zur Trasse der O. Verkehrsbetriebe AG überbaubare Grundstücksflächen fest. Zwar trifft der Bebauungsplan keine Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung. Der Rat der Antragsgegnerin geht jedoch davon aus, dass der hier fragliche Bereich bei ergänzender Beurteilung nach § 30 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 34 BauGB als faktisches reines Wohngebiet einzuordnen ist (vgl. Ziffer 2.9 der Planbegründung). Auch die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (Grundflächenzahl 0,25, Geschossflächenzahl 0,4), die Festsetzung „nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig“ sowie die Begrenzung der Zahl der Wohnungen pro Gebäude auf eine Wohnung zeigen, dass die Antragsgegnerin im Plangebiet Wohnnutzung entwickeln will. Die aus dieser unmittelbaren Nähe von Wohnen und immissionsträchtiger Nutzung folgende Konfliktlage erfasst und bewältigt der Rat nicht hinreichend. Er legt bei seiner Abwägungsentscheidung zu Grunde, dass für das Hinterland des Baugrundstücks Nr. 21 b bei elf Zügen in 24 h, davon acht Züge tags und drei Züge nachts, ein Beurteilungspegel von 57,3 dB(A) tags und 56,4 dB(A) nachts erreicht werde. Damit würden die Orientierungswerte nach Beiblatt 1 zur DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts überschritten, was in Ballungszentren allerdings nicht zu vermeiden sei (vgl. Ziffer 3.1.1 der Planbegründung). Durch eine Ausstattung der Gebäude mit Fenstern in Standardbauausführung sei das Wohnen jedoch hinsichtlich der durch den Schienenverkehr verursachten Immissionen ausreichend geschützt (vgl. Ziffer 3.5 der Planbegründung).
Diese Einschätzung ist fehlerhaft, weil sie – ungeachtet der Frage, ob die vorstehend wiedergegebenen Erwägungen eine gerechte Abwägungsentscheidung darstellen -auf einer unzureichenden Prognosegrundlage beruht. Die ihr zu Grunde gelegte Immissionsabschätzung erfasst das tatsächlich zu berücksichtigende Emissionspotenzial nur unvollkommen und lässt infolgedessen nicht ausreichend sicher vermuten, dass die Wohnbebauung keinen unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt sein wird. Ist in einem Bebauungsplanverfahren eine prognostische Abschätzung von zu erwartenden Immissionen erforderlich, kann diese zwar – je nach den Umständen des Falles – mehr oder weniger grob sein, doch muss sie im Ergebnis hinreichend aussagekräftig sein, um die Wahrung der Zumutbarkeitsschwelle abwägungsgerecht beurteilen zu können.
Die von der Antragsgegnerin ermittelten Beurteilungspegel berücksichtigen zu Unrecht lediglich ein Zugaufkommen von insgesamt elf Zügen in 24 Stunden. Ausweislich der in den Aufstellungsvorgängen befindlichen Schalltechnischen Untersuchung der Ingenieurgesellschaft mbH S. und F. H. sind derzeit etwa 20 Zugbewegungen, in Ausnahmefällen bis zu 40 Zugbewegungen und nach der noch 60 Jahre geltenden Betriebserlaubnis sogar 72 Zugbewegungen in 24 Stunden möglich. Mit den durch die zulässige stärkere Auslastung der Strecke verbundenen Immissionen hat sich der Plangeber in keiner Weise befasst.
Des weiteren spricht Überwiegendes dafür, dass die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen abwägungsfehlerhaft ist, weil verschiedene Grundstückseigentümer hinsichtlich ihrer Wohngebäude auf den Bestandsschutz verwiesen werden. Die Gebäude Q1.—–straße 21B, 27B, 29, 36A und 42 liegen größtenteils oder sogar vollständig außerhalb der festgesetzten Baufenster. Es bestehen gewichtige Bedenken, ob den durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentumsbelangen – diese gehören selbstverständlich und in hervorgehobener Weise zu den abwägungserheblichen Belangen öffentlichrechtlicher Planungsentscheidungen – gleich gewichtige oder gar gewichtigere Belange gegenüberstehen, die es rechtfertigen würden, die Baufenster jenseits der vorhandenen Baukörper festzusetzen und die Interessen der betroffenen Eigentümer im Rahmen der Abwägung zurückzustellen. Gründe für den (konkreten) Verlauf der Baugrenzen werden in der Planbegründung nicht angeführt. Auch auf die Einwendungen der betroffenen Grundstückseigentümer hat der Rat lediglich darauf verwiesen, für die Gebäude bestehe „passiver Bestandsschutz“. Letztlich bedarf dies jedoch wegen der bereits festgestellten Mängel im Abwägungsvorgang im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keiner abschließenden Entscheidung.
Die vorstehend dargestellten Abwägungsmängel sind im Sinne des § 214 Abs. 3 BauGB erheblich.
Die textliche Festsetzung zur Begrenzung der Wohneinheiten ist fehlerhaft. Danach wird in den mit „A“ und „B“ gekennzeichneten Bereichen gem. § 9 Abs. 1 BauGB die höchstzulässige Zahl der Wohnungen pro Gebäude auf eine Wohnung festgesetzt. Ausnahmsweise sind im Bereich „A“ entlang der öffentlichen Verkehrsfläche zwei Wohnungen pro Gebäude zulässig, wenn die dazugehörigen Baugrundstücke eine Mindestgröße von 400 m² je Wohnung haben. § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB bietet dem Plangeber zwar die Möglichkeit, aus städtebaulichen Gründen die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden festzusetzen. Für die hier konkret getroffene Festsetzung fehlt jedoch die erforderliche städtebauliche Rechtfertigung. Neben der allgemeinen städtebaulichen Rechtfertigung gem. § 1 Abs. 3 BauGB muss auch jede Festsetzung für sich genommen den Anforderungen der städtebaulichen Erforderlichkeit genügen.
Die von der Antragsgegnerin angeführten städtebaulichen Gründe tragen die Begrenzung der Wohneinheiten nicht. Die Beschränkung wird „zur Wahrung der städtebaulichen Zielvorstellungen und zur Verhinderung möglicher Umstrukturierungen“ festgesetzt (vgl. Ziffer 2.8 der Planbegründung). Unter Ziffer 2.10 der Begründung wird weiter ausgeführt, die Festsetzung erfolge, um den Charakter einer großzügigen Wohnbebauung am Ortsrand in Waldlage zu erhalten. Die Wohneinheitenbegrenzung ist zur Erreichung der verfolgten Ziele ungeeignet. Eine „großzügige“ Wohnbebauung lässt sich über die Begrenzung von Wohneinheiten pro Gebäude nicht erreichen, da diese keinen (unmittelbaren) Einfluss auf die Größe der Baukörper hat. Auch die allgemeine Wohn- und Besiedlungsdichte eines Gebiets kann durch eine Wohneinheitenbegrenzung regelmäßig nur dann wesentlich beeinflusst werden, wenn eine – hier nicht gegebene – relative, d.h. auf eine Bezugsgröße (beispielsweise eine bestimmte Grundstücksfläche) bezogene Zahl angegeben ist.
Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998 – 4 C 1.97 -, NVwZ 1999, 415.
Eine solche Bezugsgröße wird für sämtliche im Plangebiet ausgewiesenen Flächen mit Beschränkung auf eine Wohneinheit je Gebäude jedoch nicht festgesetzt. Auch die weitere Begründung, die Begrenzung der Wohneinheiten erfolge „zur Wahrung der städtebaulichen Zielvorstellungen und zur Verhinderung möglicher Umstrukturierungen“, rechtfertigt die Festsetzung nicht. Der Plangeber bezeichnet bereits weder seine städtebaulichen Zielvorstellungen noch die nach seiner Ansicht erhaltenswerte Struktur eindeutig. Soweit er darunter möglicherweise eine Bebauung mit Ein- und Zweifamilienhäusern versteht, ist die beschlossene Beschränkung der Wohneinheiten gleichwohl nicht gerechtfertigt. Die Angabe einer absoluten Zahl von Wohneinheiten pro Gebäude ist zwar grundsätzlich geeignet, eine in Bezug auf die Wohnform einheitliche städtebauliche Struktur (z.B. Ein- und Zweifamilienhäuser) des Gebiets zu erreichen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998, a.a.O.
Unter dem Blickwinkel einer einheitlichen Strukturierung des Gebiets ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb zu diesem Zweck eine Differenzierung zwischen Bereichen mit ein beziehungsweise zwei zulässigen Wohneinheiten je Gebäude erforderlich ist.
Die festgestellten Mängel führen zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans insgesamt, da die Anordnung der Baufenster in den rückwärtigen Grundstücksbereichen ebenso wie die Festsetzung zur Begrenzung der zulässigen Wohneinheiten einen untrennbaren Teil des Regelungsgefüges des Bebauungsplans Nr. 982 – C. – darstellt. Es kann auch nicht angenommen werden, dass der Rat der Antragsgegnerin im Zweifel auch einen Plan ohne die genannten Festsetzungen beschlossen hätte. Die Schaffung von Bebauungsmöglichkeiten auf den bislang nicht überbaubaren rückwärtigen Grundstücksflächen war wesentlicher Inhalt der Planung. Auch kam es dem Rat darauf an, durch die Begrenzung der Wohneinheiten, den Charakter der Bebauung zu erhalten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).