Tenor Der Vollzug des Bebauungsplans Nr. 982 – C. – der Stadt E. wird bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag des Antragstellers im Verfahren 10 D 134/05. NE ausgesetzt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der…
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Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 26.09.2007 verpflichtet, dem Kläger den beantragten Bauvorbescheid zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %…
Rechtsgrundlagen: Grundgesetz Art. 14 Abs. 1; Bundesbaugesetz §§ 1, 35 Urteil des 1. Senats vom 29. April 1964 – BVerwG 1 C 30.62 1. Zur Bestimmung des Eigentumsinhalts. 2. Die Entscheidung über die Zulässigkeit nicht bevorrechtigter Vorhaben im Außenbereich, deren Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt, ist nicht…
Wissenschaftlicher Dienst Bundestag
Bauen im Außenbereich – Ermessen und Beurteilungsspielraum Sachstand Wissenschaftliche Dienste Gemäß § 35 Abs. 2 BauGB „können“ Vorhaben im Außenbereich, die nicht unter § 35 Abs. 1 BauGB fallen („sonstige Vorhaben“), im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung o-der Benutzung „öffentliche Belange nicht beeinträchtigt.“ Dem…